Bund gibt ökologische Vorrangflächen zur Futternutzung frei

20.04.2022

Landwirte, die im Rahmen der Beantragung von Direktzahlungen zur Bereitstellung von ökologischen Vorrangflächen im Rahmen des Greening verpflichtet sind, dürfen aufgrund des Ukrainekrieges ab dem 01.07.2022 brachliegende Ackerflächen (Nutzcode 062) durch Beweidung mit Tieren oder durch Schnittnutzung zu Futterzwecken nutzen.

Flächen mit Zwischenfrüchten-ÖVF/Untersaaten-ÖVF dürfen im Jahr 2022 ebenfalls mit Tieren beweidet oder durch Schnittnutzung zu Futterzwecken genutzt werden.

Macht ein Betrieb hiervon Gebrauch, hat er die betroffenen Flächen der zuständigen Kreisverwaltung bis zum 15. September 2022 mitzuteilen.

Die Regelungen zur Anbaudiversifizierung gelten weiterhin. Für die Berechnung der Anteile der verschiedenen Kulturen nach Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird der Zeitraum vom 1. Juni bis 15. Juli berücksichtigt. Erfolgt die Futternutzung der Brachliegenden Flächen vor dem 16. Juli, so gelten die Flächen nicht mehr als Brache, sondern als Gras- oder Grünfutterpflanzen.

Für Flächen, welche als für Honigpflanzen genutztes Land angemeldet wurden, ist ab 1. Oktober lediglich eine Beweidung mit Schafen und Ziegen zulässig. Eine Ausnahmegenehmigung, die eine Schnittnutzung zur Futtergewinnung dieser Flächen erlaubt, ist rechtlich nicht zulässig.

Eine Beweidung oder Schnittnutzung von Pufferstreifen/Feldrändern und Streifen von beihilfefähigen Hektarflächen an Waldrändern ist außerhalb des Sperrzeitraums (01.04. – 30.06.) immer erlaubt.

Für weitere Fragen stehen die Mitarbeiter:innen im Bereich Agrarförderung unter folgenden Kontaktdaten gerne zur Verfügung: Mail: agrarfoerderung [at] trier-saarburg [dot] de, Tel.: 0651-715-116, -345, -438 und -435.

Bund gibt ökologische Vorrangflächen zur Futternutzung frei