Bauen an Fluss und Bach – was ist erlaubt?

05.01.2023

Zweiter Teil der Infoserie zur Gewässerunterhaltung

Wer im Uferbereich ein Grundstück hat, kann sich glücklich schätzen: Man hat ein Stück Natur vor der Haustür – damit aber auch eine besondere Verantwortung. Denn: Die Aufgabe der Gewässerunterhaltung, die unter anderem sicherstellen soll, dass das Wasser ohne Hindernisse abfließen kann und Uferbereiche erhalten bleiben, teilen sich in der Regel Kommunen (Gewässerbett) und die Eigentümer:innen der Grundstücke (Uferbereich). Im zweiten Teil der Informationsserie in den Kreis-Nachrichten geht es um bauliche Anlagen in Gewässernähe.

Was sind bauliche Anlagen?

Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern sind im Sinne der Wassergesetze beispielsweise Hütten, Treppen, Ufermauern, Zäune, Brücken, Stege, Leitungen oder aber auch größere Brennholzlager. Ebenfalls gelten sämtliche Vorhaben, von denen Einwirkungen auf das Gewässer und seine Benutzung sowie Veränderungen der Bodenoberfläche ausgehen können, als Anlage.

Der Uferbereich eines jeden Gewässers soll möglichst von baulichen Anlagen verschont werden. Grundsätzlich müssen alle Anlagen, die Eigentümer:innen der Ufergrundstücke dennoch bauen oder betreiben wollen, von der Wasserbehörde genehmigt werden.

Rechtliche Vorgaben

Rechtliche Vorgaben unterscheiden sich nach der sogenannten „Ordnung“ des Gewässers. Bei einem Fließgewässer dritter Ordnung sind Anlagen im Bereich von zehn Metern ab der Uferkante genehmigungspflichtig. Bei Gewässern zweiter Ordnung – im Landkreis betrifft das die Flüsse Kleine Dhron, Kyll, Leuk, Riveris, Ruwer und Salm – sind es vierzig Meter. Im Rahmen der behördlichen Prüfung können jedoch größere Distanzen und Auflagen festgeschrieben oder die Zulassung aus Gründen des Hochwasserschutzes und der Abwehr negativer Auswirkungen versagt werden. Denn: Bauliche Anlagen an Bach und Fluss schränken die natürliche Entwicklung des Gewässers ein, können bei einem Hochwasser mitgerissen werden und den Abfluss des Wassers verhindern.

Werden Anlagen ohne eine wasserrechtliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich verändert, so droht ein Bußgeld. Außerdem kann es sein, dass sie von den Eigentümer:innen wieder abgebaut werden müssen. Wichtig ist dabei auch, dass sie den Zugang zum Gewässer nicht behindern dürfen, damit beispielsweise eine Baumpflege ohne Hindernisse möglich ist. Dieses Thema wird im dritten Teil der Informationsserie aufgegriffen.

Mit der Informationsserie Gewässerunterhaltung zeigt die Untere Wasserbehörde, was Anlieger:innen im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung für ihr Gewässer tun können und erläutert gesetzliche Rechte und Pflichten. Für Rückfragen steht die Untere Wasserbehörde unter wasserrecht [at] trier-saarburg [dot] de zur Verfügung. Weitere Informationen bietet die Gemeinnützige Fortbildungsgesellschaft für Wasserwirtschaft und Landesentwicklung unter www.gfg-fortbildung.de

Quelle: Gemeinnützige Fortbildungsgesellschaft für Wasserwirtschaft und Landesentwicklung (GFG) mbH; Zeichnung: Loew design (2014)

Bauen an Fluss und Bach – was ist erlaubt?