23.02.2023
Fünfter Teil der Infoserie zur Gewässerunterhaltung
Wer im Uferbereich ein Grundstück hat, hat eine besondere Verantwortung. Denn: Die Aufgabe der Gewässerunterhaltung, die unter anderem sicherstellen soll, dass das Wasser ohne Hindernisse abfließen kann und Uferbereiche erhalten bleiben, teilen sich Kommunen für das Gewässerbett und die Eigentümer:innen der Grundstücke für den Uferbereich. Im fünften Teil der Informationsserie geht es um die Wasserentnahme.
Oftmals nutzen die Anlieger:innen das Wasser aus Bächen und Flüssen, um ihre Pflanzen zu gießen. Grundsätzlich gilt aber: Die Wasserentnahme bedarf einer rechtlichen Genehmigung. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn geringe Mengen Wasser mit sogenannten „Handschöpfgeräten“ wie Gießkannen entnommen werden. Die Wasserbehörde empfiehlt, dennoch vor allem aufgefangenes Regenwasser für die Bewässerung zu nutzen. Wasser mit Pumpen, Schläuchen oder Ähnlichem aus dem Gewässer zu entnehmen, ist ohne Genehmigung nicht zulässig.
Verbot bei Niedrigwasser möglich
Insbesondere in Zeiten von Niedrigwasser kann eine Wasserentnahme – auch in geringen Mengen – von der zuständigen Wasserbehörde gänzlich untersagt werden. Dies dient dem Schutz des Gewässers.
Kein Aufstauen des Gewässers
Außerdem gelten bei der Wasserentnahme aus Gewässern folgende Regeln: Das Gewässer darf nicht aufgestaut werden, da sonst die Wanderung von Fischen und Kleinlebewesen behindert wird und die Hochwassergefahr steigt.
Treppen hinunter zum Gewässer bedürfen vorab einer Genehmigung durch die zuständige Wasserbehörde.
Quelle: Gemeinnützige Fortbildungsgesellschaft für Wasserwirtschaft und Landesentwicklung (GFG) mbH; Zeichnung: Loew design (2014)