10.02.2026
Diese Regelungen sind zu beachten / Kreisjugendamt informiert
Ob als Gewerbetreibende oder als Eltern: Beim ausgelassenen Feiern an Fastnacht gelten Regelungen für Kinder und Jugendliche, von denen Erwachsene genauso betroffen sind. Der Jugendschutz ist umfangreicher als die Frage: „Darf ich diesem jungen Menschen Alkohol ausschenken?“. Hierzu informiert das Kreisjugendamt, welche gesetzlichen Vorgaben zu beachten sind und, wann Ausnahmen gelten können.
Beim Alkohol kommt es auf das jeweilige Getränk an, ab welchem Alter erlaubt ist, es zu trinken. Bier, Viez, Wein und ähnliche Getränke sind für Jugendliche ab 16 Jahren gestattet. Allerdings gilt für Alkopops sowie für Getränke, die Branntwein enthalten, dass sie erst ab 18 Jahren getrunken werden dürfen. Rauchen – auch E-Shishas und E-Zigaretten – ist für Jugendliche unter 18 Jahren verboten.
Das Feiern in Discos unter 16 Jahren ist nicht erlaubt – das gilt auch für Karnevalsdiscos oder öffentliche Karnevalspartys. Allerdings können bei Tanzveranstaltungen von anerkannten Trägern der Jugendhilfe die Beschränkungen gelockert werden, wenn der Träger der Kunst oder der sogenannten Brauchtumspflege dient. Dann dürfen Kinder (bis 14 Jahre) bis 22 Uhr und Jugendliche unter 18 Jahren bis 24 Uhr bleiben. Darüber hinaus kann die Behörde Ausnahmen genehmigen.
Wenn die Eltern bei der Feier dabei sind, dürfen auch Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren bis nach Mitternacht feiern. Die Verantwortung tragen dann die Eltern.
In Gaststätten gelten die gleichen Regeln und Zeiten wie in Discos oder auf öffentlichen Partys. Unter 16 Jahren ist die Begleitung der Eltern für den Besuch notwendig. Zwischen 16 und 18 Jahren dürfen Jugendliche bis 24 Uhr bleiben.
Junge Menschen sollten Verantwortung übernehmen
Nicht nur Veranstalterinnen und Veranstalter sowie weitere Gewerbetreibende sind dazu verpflichtet, auf Jüngere zu achten, Eltern zu unterstützen und den Schutz von Jugendlichen und Kindern ernst zu nehmen.
Selbst Verantwortung übernehmen: Das können auch junge Menschen untereinander. Zum Beispiel sollte kein Alkohol an Personen weitergegeben werden, die erkennbar angetrunken oder betrunken sind – oder, wenn sie noch zu jung sind. Eltern können ihre Kinder und Jugendlichen dabei unterstützen. Über das Trinken von Alkohol im Voraus zu sprechen, empfiehlt das Kreisjugendamt allen Eltern und Erziehungsberechtigten.
Mitwirken im Karnevalsverein ermöglichen
Um Kindern und Jugendlichen das Mitwirken im Karnevalsverein zu ermöglichen, gelten Ausnahmen, wenn Jugendliche sichj aktiv bei einer Karnevalsveranstaltung einbringen. Hier gibt es eine Sondergenehmigung „aus Brauchtumsgründen“. Das bedeutet: Wenn beispielsweise ein Gardeauftritt erst um halb zwölf beginnt, dürfen Jugendliche ausnahmsweise bis zum Ende ihres Auftritts bleiben. Trotzdem sind die Eltern oder die Leitung der Garde dafür verantwortlich, dass die Jugendlichen anschließend sicher nach Hause kommen. In der Regel achten Veranstalterinnen und Veranstalter darauf, dass Auftritte mit Jugendlichen nicht zu spät stattfinden.
Das Kreisjugendamt appelliert, die gesetzlichen Vorschriften für den Schutz von Kindern und Jugendlichen zu beachten, denn auch an Fastnacht müssen sie eingehalten werden.
Bei Gesprächs- und Beratungsbedarf rund um den Jugendschutz steht die Fachstelle Jugendschutz unter 0651-715-389 oder per E-Mail an jugendschutz [at] trier-saarburg [dot] de zur Verfügung.
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