Der Schutz von Tieren ist seit August 2002 als Staatsziel im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verankert, in Rheinland-Pfalz sogar in der Landesverfassung. In Artikel 70 der rheinland-pfälzischen Landesverfassung heißt es „Tiere werden als Mitgeschöpfe geachtet. Sie werden im Rahmen der Gesetze vor vermeidbaren Leiden und Schäden geschützt.“ Hierfür bilden neben Vorschriften der EU, insbesondere das Tierschutzgesetz und seine daraus abgeleiteten Rechtsvorschriften die Grundlage.
§ 2 des Tierschutzgesetzes besagt als Grundvorschrift zur Haltung von Tieren, dass jeder, der ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
- es seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen muss.
- Er darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, und
- muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
Die Durchführung des Tierschutzrechtes wird im Kreis Trier-Saarburg durch das Veterinäramt wahrgenommen. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kreisverwaltung überprüfen dabei die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Vorschriften. Unter anderem werden folgende Aufgaben wahrgenommen:
- Überprüfungen von Tierhaltungen in landwirtschaftlichen Betrieben
- Kontrolle von privaten Tierhaltungen bei Hinweisen auf Verstöße
- Aufsicht von Tierheimen oder ähnlichen Einrichtungen
- Überprüfungen gewerblicher Tierhaltungen wie Tierparks, Zoohandlungen, Tiermärkte und Tierbörsen
- Überwachung von Schlachtstätten
- Erteilung von Erlaubnissen gemäß § 11 Tierschutzgesetz, z.B. zum Halten, Züchten, Handeln und Transportieren von Tieren und deren Überwachung
Falls Sie Verstöße gegen das Tierschutzgesetz feststellen, können Sie diese beim Veterinäramt melden.
Dokumente und Informationen finden Sie auch im Downloadbereich.