Erlaubnispflichtige Tätigkeiten

Bestimmte Tätigkeiten mit Tieren bedürfen einer Erlaubnis nach § 11 des Tierschutzgesetzes. Die Erlaubnis ist jeweils vor Beginn der Tätigkeit zu beantragen. Ein Antragsvordruck kann weiter unten heruntergeladen werden. Das Veterinäramt soll eine Tätigkeit untersagen, die ohne Erlaubnis betrieben wird.

Nach der aktuellen Fassung des § 11 des Tierschutzgesetzes sind folgende Tätigkeiten erlaubnispflichtig:

(1)

  1. Züchtung von Wirbeltieren oder Kopffüßer, die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden oder deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden oder die Haltung solcher Tiere zum Zweck der Abgabe an Dritte
  2. Haltung oder Zucht von Wirbeltieren, bei denen das vollständige oder teilweise Entnehmen von Organen oder Geweben erforderlich ist, um zu anderen als zu wissenschaftlichen Zwecken die Organe oder Gewebe zu transplantieren, Kulturen anzulegen oder isolierte Organe, Gewebe oder Zellen zu untersuchen
  3. Haltung von Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung (z.B. Fund- oder Verwahrtiere)
  4. Haltung von Tieren in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden
  5. Das Verbringen oder die Einfuhr von Wirbeltieren, die nicht Nutztiere sind, in das Inland zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung oder die Vermittlung der Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung (seit 01.08.2014)
  6. Ausbildung von Hunden für Dritte zu Schutzzwecken oder die Unterhaltung entsprechender Einrichtungen
  7. Durchführung von Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte (gilt für alle Tiere, auch z. B. für Insekten und Spinnen)
    1. Gewerbsmäßige Zucht oder Haltung von Wirbeltieren, ausgenommen landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild
    2. Gewerbsmäßiger Handel mit Wirbeltieren (z.B. Vieh- oder Zoohandlung)
    3. Gewerbsmäßige Unterhaltung eines Reit- oder Fahrbetriebes
    4. Gewerbsmäßige Zurschaustellung von Tieren (z. B. Zirkus) oder das zur Verfügung stellen von Tieren für diesen Zweck
    5. Gewerbsmäßige Bekämpfung von Wirbeltieren als Schädlinge
    6. Gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden für Dritte oder gewerbsmäßige Anleitung des Tierhalters zur Hundeausbildung (seit 01.08.2014)

Tierpensionen fallen unter den Begriff der gewerbsmäßigen Haltung, ebenso wenn Tiere gegen Entgelt in Pflege genommen werden. Die stundenweise Betreuung von Tieren (z.B. Dogwalking) ist jedoch von der Erlaubnispflicht nicht erfasst.

Da Pferde unabhängig von Ihrer tatsächlichen Verwendung als landwirtschaftliche Nutztiere gelten, ist für eine Pferdepension in der Regel keine Erlaubnis erforderlich.

Lamas, Alpakas, Strauße usw. gelten nicht als landwirtschaftliche Nutztiere, auch wenn Sie in ihren Heimatländern landwirtschaftlich genutzt werden. Werden solche Tiere gewerbsmäßig gezüchtet oder gehalten, ist somit eine Erlaubnis erforderlich.

Eine Zucht gilt in der Regel als gewerblich, wenn bestimmte Tierzahlen überschritten werden (s. Auszug aus der AVV Tierschutz).

Die Voraussetzungen für das gewerbsmäßige Unterhalten eines Reit- oder Fahrbetriebes sind in der Regel erfüllt, wenn mehr als ein Tier regelmäßig gegen Entgelt für Reit- oder Fahrzwecke bereitgehalten wird. Dies trifft auch auf Reitvereine zu, die nicht nur für ihre Mitglieder, sondern darüber hinaus regelmäßig für Dritte Pferde gegen Entgelt bereithalten.

Aufgrund der Änderung des Tierschutzgesetzes im August 2014 benötigen auch alle Personen bzw. Betriebe eine Erlaubnis, die gewerbsmäßig Hunde für Dritte ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten. Hierunter fallen insbesondere Hundeschulen, -trainer, -erzieher und -verhaltensberater.

Weiterhin wurde die Erlaubnispflicht aufgenommen für Personen oder Vereine und Organisationen, die Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln. Hierunter fallen vor allem Vereine bzw. Organisationen, die Hunde oder Katzen aus dem Ausland nach Deutschland verbringen und an neue Halter für eine sogenannte Schutzgebühr vermitteln.

Allen Personen, Betrieben oder Organisationen, die einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit nachgehen, bisher aber noch keine Erlaubnis besitzen wird empfohlen, so bald wie möglich einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis beim Veterinäramt einzureichen.

Der Antragsvordruck kann weiter unten heruntergeladen werden.

Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis:

Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

  • die für die Tätigkeit verantwortliche Person auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und diese nachgewiesen hat,
  • die für die Tätigkeit verantwortliche Person die erforderliche Zuverlässigkeit hat,
  • die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen eine den Anforderungen des § 2 des Tierschutzgesetzes entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen.

Sachkunde:

Die Sachkunde kann durch eine einschlägige Ausbildung oder die Teilnahme an Sachkundelehrgängen nachgewiesen werden. Letztlich obliegt dem Veterinäramt die Entscheidung, ob die Sachkunde des Antragstellers anerkannt werden kann. Es empfiehlt sich daher, im Zweifelsfalle beim Veterinäramt nachzufragen, welche Voraussetzungen für die Sachkunde erfüllt sein müssen.

Zuverlässigkeit:

Zum Nachweis der Zuverlässigkeit ist in der Regel ein polizeiliches Führungszeugnis sowie eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nötig.

Verfahrensablauf:

Nach Eingang eines Antrages prüft das Veterinäramt die Vollständigkeit und Plausibilität und fordert bei Bedarf weitere Unterlagen an.

Sofern die Sachkunde nicht nachgewiesen werden kann gibt das Veterinäramt Hilfestellungen bei der Auswahl von Sachkundelehrgängen.

Das Veterinäramt nimmt nach Terminvereinbarung die Haltungseinrichtungen bzw. die Einrichtungen und Ausstattungen, die der Tätigkeit dienen, in Augenschein. Falls die Anforderungen des Tierschutzgesetzes nicht in vollem Umfang erfüllt sind, werden diese Mängel benannt. Sobald der Antragssteller mitteilt, dass die Mängel behoben sind, findet erforderlichenfalls ein weiterer Abnahmetermin statt

Die Entscheidung über die Erlaubnis wird schriftlich und gebührenpflichtig erteilt.

Rechtliche Grundlagen

Formulare zum Download

Transport von Wirbeltieren

Die Regelungen über den Transport lebender Wirbeltiere ist in der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 vom 22.12.2004 geregelt. Nach den Regelungen dieser Verordnung ist für die gewerbsmäßige Durchführung von Tiertransporten eine Zulassung erforderlich. Für Transporte durch Landwirte gelten Ausnahmen.

Formulare zum Download

Antrag Zulassung EU-VO 1/2005 Unternehmen

Antrag Zulassung EU-VO 1/2005 Fahrzeuge

Weiterführende Links

Zuständige Personen:

Frau Stefanie Kirch (TA’ in)54292 Trier, Wasserweg 7-9Raum: 1422Tel. (0651) 715-588
Herr Dr. Christophe Matthis 54292 Trier, Wasserweg 7-9 Raum: 1419Tel. (0651) 715-538
Herr Nicolas Kirch (TA)54292 Trier, Wasserweg 7-9Raum: 1420Tel. (0651) 715-584
E-Mail:veterinaeramt [at] trier-saarburg [dot] de