Immissionsschutz

Zentraler Begriff des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind die schädlichen Umwelteinwirkungen. Als Immissionen

  • Luftverunreinigungen (= Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe)
  • Geräusche
  • Erschütterungen
  • Licht
  • Wärme
  • Strahlen und ähnliche Umwelteinflüsse

wirken sie auf die Schutzgüter Menschen, Tier und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre, sowie Kultur- und Sachgüter ein. Emissionen sind die von einer Anlage ausgehenden Umwelteinwirkungen. Ziel des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) ist es, die oben genannten Schutzgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen, indem diese verhindert werden und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft ausgeschlossen werden. Insbesondere durch den Stand der Technik entsprechende Maßnahmen ist Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen zu treffen.

Kontakt – Untere Immissionsschutzbehörde

  • Raum: 262

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