Zentraler Begriff des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind die schädlichen Umwelteinwirkungen:
- Luftverunreinigungen (= Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe)
- Geräusche
- Erschütterungen
- Licht
- Wärme
- Strahlen und ähnliche Umwelteinflüsse
Als Immissionen wirken sie auf die Schutzgüter Menschen, Tier und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre, sowie Kultur- und Sachgüter ein. Emissionen sind die von einer Anlage ausgehenden Umwelteinwirkungen. Ziel des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) ist es, die oben genannten Schutzgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen, indem diese verhindert werden und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft ausgeschlossen werden. Insbesondere durch den Stand der Technik entsprechende Maßnahmen ist Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen zu treffen.
Geruchsbelästigung
Diese Beschwerde geht bei der Kreisverwaltung häufig ein und muss differenziert behandelt werden. Bei Anlagen, die dem immissionsschutzrechtlichen oder auch lediglich dem baurechtlichen Genehmigungsverfahren unterliegen, werden eventuell Geruchsentwicklungen und die Möglichkeit der Geruchsminderung durch technische Vorkehrungen von der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Gewerbeaufsicht Trier, geprüft. Bürger, die in der Nähe von gewerblichen Betrieben wohnen haben die Möglichkeit, sich bei der Abteilung Gewerbeaufsicht über von diesen Betrieben ausgehende unangenehme Gerüche zu beschweren oder auch Rat einzuholen.
Besonders in den Sommermonaten gehen immer wieder Beschwerden über Geruchsbelästigungen durch das Ausbringen von Gülle oder Jauche ein. Gegen solche Geruchsbelästigungen, die nicht von Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz ausgehen, hat die Kreisverwaltung keine rechtliche Möglichkeit des Einschreitens.
Die Düngeverordnung enthält keine Vorgaben hinsichtlich der Vermeidung von Geruchsbelästigungen, wohl aber zu Sperrzeiten, in denen grundsätzlich keine Ausbringung erfolgen darf. Zuständig für den Vollzug der Düngeverordnung ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) Trier.
Lärmbelästigung
Hier macht die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Gewerbeaufsicht Trier, in Genehmigungsverfahren Vorgaben den zulässigen Lärmpegel betreffend. Auch hier haben Bürger, die in der Nähe von gewerblichen Betrieben wohnen die Möglichkeit, sich bei der Abteilung Gewerbeaufsicht über von diesen Betrieben ausgehende Lärmbelästigungen zu beschweren oder Rat einzuholen.
Regionalstelle Gewerbeaufsicht Trier . Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
Windenergieanlagen
Wie auch andere Bauwerke und Anlagen zur Energieerzeugung stehen Windenergieanlagen in Wechselwirkungen mit der Umwelt. Dazu gehören unter anderen Geräuschentwicklung und Schattenwurf. Die Überwachung der Einhaltung der Auflagen der Genehmigungen ist Aufgabe der Struktur- und Genehmigungsdirektion. Sie ist auch Ansprechpartner bei Beschwerden im Zusammenhang mit dem Betrieb von Windenergieanlagen.
Windenergieanlagen . Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
Beschwerden im privaten Bereich
Bei Geruchsbelästigungen im privaten Bereich durch kleine und mittlere Feuerungsanlagen (z.B. Kaminöfen), offene Feuer im Außenbereich (z.B. Garten, Feld) oder bei Ruhestörungen (z.B. durch Rasenmäher, laute Musikanlagen) sind die allgemeinen Ordnungsbehörden bei den jeweiligen Verbandsgemeinden zuständig.
Kontakt – Untere Immissionsschutzbehörde
- Frau Stefanie Laux
54292 Trier, Wasserweg 7-9
Tel: (0651) 715-304
E-Mail: umwelt [at] trier-saarburg [dot] de
Raum: 1404



