Landtagswahl 2026

Am Sonntag, den 22. März 2026, findet die Wahl der Abgeordneten zum 19. Landtag Rheinland-Pfalz statt. Die Wählerinnen und Wähler bestimmen dann nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl für die nächsten fünf Jahre die Zusammensetzung des rheinland-pfälzischen Landesparlamentes.

Weitere Informationen zum Wahlsystem finden Sie hier (Die Wahl zum 19. Landtag Rheinland-Pfalz im März 2026).

Wahlkreise:

„Ein Wahlkreis ist eine durch das Landeswahlgesetz gesetzlich geregelte Untergliederung des Wahlgebietes, in dem die Stimmberechtigten neben den Landes- und Bezirkslisten unmittelbar einen Wahlkreisbewerber als Abgeordneten in den Landtag wählen können.“

Der Landkreis Trier-Saarburg ist in zwei Wahlkreise unterteilt.

Wahlkreis24 – Trier/Schweich
– Verbandsgemeinde Ruwer
– Verbandsgemeinde Schweich an der Römischen Weinstraße
– Verbandsgemeinde Trier-Land
– Stadtteile Biewer, Ehrang, Pfalzel und Ruwer/Eitelsbach der kreisfreien Stadt Trier

Wahlkreis 26 – Konz/Saarburg
– Verbandsgemeinde Hermeskeil
– Verbandsgemeinde Konz
– Verbandsgemeinde Saarburg-Kell

Kreiswahlleiter:

Der Kreiswahlleiter trägt die umfassende Verantwortung für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl in dem jeweiligen Wahlkreis. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, für die im Landeswahlgesetz und der Landeswahlordnung nicht die Zuständigkeit einer anderen Stelle wie z.B. dem Wahlausschuss oder dem Wahlvorstand vorgesehen ist.

Der Kreiswahlleiter ist Landrat Stefan Metzdorf.

Voraussetzungen des Stimmrechts § 2 Landeswahlgesetz (LWahlG)

(1) Stimmberechtigt bei Wahlen zum Landtag sowie bei Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Tage der Abstimmung oder der Unterzeichnung, im Eintragungsverfahren bei Volksbegehren spätestens am letzten Tag der Eintragungsfrist

  1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  2. seit mindestens drei Monaten im Lande Rheinland-Pfalz eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung, innehaben oder, sofern sie in der Bundesrepublik Deutschland keine Wohnung innehaben, sich sonst gewöhnlich aufhalten,
  3. nicht nach § 3 vom Stimmrecht ausgeschlossen sind.

Wählbarkeit gem. § 32 LWahlG

(1) Wählbar ist jeder Stimmberechtigte, der am Tage der Wahl das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt (Artikel 80 Abs. 2 der Verfassung).

(2) Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen gem. § 26 Landeswahlordnung (LWO)

Die Parteien, mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen und Stimmberechtigten, die einen Wahlkreisvorschlag einreichen wollen, werden gemäß § 26 Landeswahlordnung (LWO) aufgefordert,

der Kreiswahlleitung des Wahlkreises 24 – Trier/Schweich – in Trier, Willy-Brandt-Platz 1, 54290 Trier

und

der Kreiswahlleitung des Wahlkreises 26 – Konz/Saarburg – in Trier, Willy-Brandt-Platz 1, 54290 Trier

möglichst frühzeitig, spätestens am 75. Tag vor der Wahl – Dienstag, 06. Januar 2026 – bis 18 Uhr,

die Wahlkreisvorschläge mit den in § 41 Abs. 2 Landeswahlge­setz (LWahlG) benannten Nachweisen schriftlich einzureichen (§ 36 LWahlG – Einreichungsfrist).

Die öffentliche Bekanntmachung über die Aufforderung zur Einreichung der Wahlkreisvorschläge für den Wahlkreis 24 und für den Wahlkreis 26 finden Sie hier (Seite 8 ff.).

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