Allgemeines zur Tierseuchenbekämpfung

Tierseuchen sind Krankheiten oder Infektionen mit Krankheitserregern, die bei Tieren auftreten und auf Tiere oder Menschen übertragen werden können. Krankheiten und Infektionen, die auf natürliche Weise zwischen Mensch und anderen Wirbeltieren übertragen werden können, werden als Zoonosen bezeichnet (z. B. Tollwut).

Staatliche Tierseuchenbekämpfung

Grundlage für die staatliche Bekämpfung von Tierseuchen ist in der Bundesrepublik Deutschland das Tiergesundheitsgesetz. Im Vordergrund der staatlichen Tierseuchenbekämpfung stehen vorbeugende Maßnahmen zur Verhinderung von Seuchenausbrüchen. Im Falle eines Seuchenausbruchs zielen die Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung darauf ab, die Ausbreitung der Seuche zu verhindern und sie schnellstmöglich einzudämmen. Aus diesen Gründen richtet sich das Tierseuchenrecht nicht nur an die unmittelbaren Tierhalterinnen und Tierhalter sondern an alle, die am Verkehr mit Tieren oder deren Erzeugnisse (Handel, Lebensmittel, Transporteure etc.) beteiligt sind.

Neben den landwirtschaftlichen Nutztieren und den Haustieren erstreckt sich die Tierseuchenbekämpfung auch auf Wildtierbestände (Tollwut, Wildschweinepest) sowie auf Zootiere und Süßwasserfische. Laufende Überwachungstätigkeiten (Monitoring) sichern die Seuchenfreiheit und helfen mit, einen möglichen hohen volkswirtschaftlichen Schaden zu vermeiden. Auch die Überwachung des Tierhandels einschließlich des innergemeinschaftlichen Verbringens und der Ausfuhren sowie von Tierausstellungen gehören zu dem vielfältigen Aufgabengebiet der Tierseuchenbekämpfung.

Im Tierseuchenrecht wird unterschieden zwischen anzeigepflichtigen Tierseuchen und meldepflichtigen Tierseuchen.

Anzeigepflichtige Tierseuchen

Anzeigepflichtige Tierseuchen werden mit staatlichen Maßnahmen bekämpft, da sie zu einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit (z. B. Tollwut, Vogelgrippe) oder zu großen wirtschaftlichen Schäden in der Landwirtschaft führen können und daher eine volkswirtschaftliche Bedeutung haben (z. B. Maul- und Klauenseuche, Schweinepest).

Private oder gewerbliche Tierhalter, aber auch sonstige Berufsgruppen wie Tierärzte oder Fleischbeschauer, sind verpflichtet, solche Tierseuchen dem zuständigen Veterinäramt unverzüglich anzuzeigen. Anzeigepflichtig ist nicht nur der Ausbruch (also die Feststellung der Seuche durch einen Tierarzt), sondern bereits der bloße Verdacht auf einen Ausbruch.

Folgende Angaben sind hierbei hilfreich:

  • Welche Seuche wird vermutet oder welche Symptome treten auf?
  • Art, Anzahl und Standort der Tiere
  • Besitzer der Tiere
  • Wurden bereits Maßnahmen getroffen? Wenn ja, welche?
  • Wurden Tiere gekauft oder verkauft?

Außerdem muss der Tierhalter sofort alle möglichen Maßnahmen treffen, um das Ausbreiten der Seuche zu verhindern (z. B. Tiere aufstallen, “verdächtige” Tiere von den anderen absondern, darauf achten, dass keine Tiere den Standort verlassen).

Nach der Anzeige wird der Verdacht von der zuständigen Veterinärbehörde untersucht. Handelt es sich tatsächlich um eine Tierseuche, werden die im Einzelfall notwendigen Gegenmaßnahmen (z. B. Quarantäne, Tötung kranker Tiere) getroffen.

Die anzeigepflichtigen Tierseuchen sind in der Verordnung über anzeigepflichtigen Tierseuchen in der jeweils aktuellen Fassung festgelegt.

Meldepflichtige Tierkrankheiten

Neben den anzeigepflichtigen Tierseuchen gibt es die meldepflichtigen Tierkrankheiten. Diese Tierkrankheiten werden nicht mit staatlichen Maßnahmen bekämpft, über sie muss jedoch ein ständiger Überblick vorhanden sein. Die Meldepflicht ist für solche Tierkrankheiten eingeführt worden, die praktische Bedeutung gewinnen können und gut zu diagnostizieren sind. Die Kenntnis der Art, des Umfanges und der Entwicklung dieser Krankheiten ist für die frühzeitige Anwendung geeigneter Bekämpfungsmaßnahmen eine unerlässliche Voraussetzung.

Zur Meldung solcher Tierkrankheiten sind die Leiter der Veterinäruntersuchungsämter, der Tiergesundheitsämter oder sonstiger öffentlicher oder privater Untersuchungsstellen sowie die Tierärzte verpflichtet, die in Ausübung ihres Berufes eine Krankheit oder deren Erreger feststellen. Die Meldung ist unverzüglich bei dem zuständigen Veterinäramt zu erstatten.

Zu melden sind:

  • das Auftreten der betreffenden Krankheiten oder deren Erreger
  • Angabe des Datums der Feststellung
  • die betroffenen Tierarten,
  • der betroffene Bestand und
  • der Kreis oder die kreisfreie Stadt

Die meldepflichtigen Tierseuchen sind in der Verordnung über meldepflichtige Tierseuchen in der jeweils aktuellen Fassung festgelegt.

Tierseuchen Informationssystem

Über das für jedermann zugängliche Internet-Angebot „TierSeuchenInformationsSystem“ (TSIS) können jetzt Informationen zu anzeigepflichtigen Tierseuchen abgefragt werden. Die hier ersichtlichen Informationen stammen aus den amtlichen Meldungen der zuständigen Veterinärbehörden über festgestellte Tierseuchenausbrüche, wobei die Angaben jedoch soweit reduziert worden sind, dass keine Möglichkeit zur Identifizierung von Betrieben besteht.

In dem TSIS kann man sich auch eine kurze Beschreibung zur jeweiligen anzeigepflichtigen Tierseuche anzeigen lassen. Der Link steht weiter unten zur Verfügung.

Entschädigungen für Tierverluste

Nach dem Tiersgesundheitsgesetz können für Verluste bei Vieh, die durch Tierseuchen entstanden sind, Entschädigungen von der Tierseuchenkasse gewährt werden. Voraussetzung dafür ist jedoch u. a., dass die Seuchenmeldung unverzüglich erstattet wurde und der Tierseuchenkasse mindestens jährlich die Anzahl der gehaltenen Nutztiere (Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Bienenvölker) gemeldet wird und der jährliche Beitrag bezahlt wurde.

Formulare und Merkblätter

Formulare und Merkblätter finden Sie auf der Internetseite auch unter der Rubrik: Formulare, Downloads und Satzungen im Bereich Veterinärwesen

Rechtliche Grundlagen

Tiergesundheitsgesetz

Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen

Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten

Weiterführende Links

Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz

Friedrich-Loeffler-Institut – Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit

Tierseuchen Informationssystem zu anzeigepflichtigen Tierseuchen (TSIS)

Zuständige Personen:

Frau Dr. Ute Marx54292 Trier, Karl-Benz-Straße 6Raum: 8Tel. (0651) 715-585
Herr Nicolas Kirch (TA)54292 Trier, Karl-Benz-Straße 6Raum: 10Tel. (0651) 715-584
Frau Astrid Keil 54292 Trier, Karl-Benz-Straße 6Raum: 7Tel. (0651) 715-587
Frau Kerstin Hauprich54292 Trier, Karl-Benz-Straße 6Raum: 13Tel. (0651) 715-574
E-Mail:veterinaeramt [at] trier-saarburg [dot] de