Kreisrechtsausschuss

Mit der Einlegung Ihres schriftlichen oder zur Niederschrift erklärten Widerspruchs wird ein in der Regel kostenpflichtiges Verwaltungsverfahren in Gang gesetzt.

Zuvor hat jedoch die Behörde, die den strittigen Verwaltungsakt erlassen hat, die Entscheidung darüber zu treffen, ob sie dem Widerspruch abhilft, wenn sie diesen für begründet hält. Das bedeutet vom Verfahrensablauf her, dass der Widerspruch, soweit er direkt bei der Widerspruchsbehörde eingelegt wurde, zunächst der Ursprungsbehörde übersandt werden muss. Wird der Widerspruch dagegen unmittelbar bei der Ursprungsbehörde eingelegt, so entscheidet diese im Rahmen der Abhilfeentscheidung, bevor sie den Widerspruch weiterleitet.

Zuständig für die Entscheidung über Ihren Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt der Kreisverwaltung Trier-Saarburg oder einer ihr zugehörigen Verbandsgemeinde, Stadt- und Gemeindeverwaltung ist der Kreisrechtsausschuss der Kreisverwaltung Trier-Saarburg. Dieser setzt sich aus einer/m hauptamtlichen Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Beisitzern, die vom Kreistag für die Dauer der Wahlzeit jeweils gewählt werden, zusammen. Dieses Gremium, welches in unterschiedlicher Zusammensetzung in variablen Zeitabständen tagt, entscheidet über Ihren Widerspruch in einer mündlichen Verhandlung, zu der Sie rechtzeitig, etwa 14 Tage vor dem festgesetzten Termin, schriftlich eingeladen werden. In dieser mündlichen Verhandlung haben Sie oder Ihr Rechtsbeistand Gelegenheit, Ihren Standpunkt darzulegen. Das Widerspruchsverfahren kann durch Rücknahme des Widerspruchs, durch Abhilfe seitens der Ausgangsbehörde, durch Vergleich oder durch Entscheidung des Kreisrechtsausschusses erledigt werden.

In bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Fällen kann die/der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung über Ihren Widerspruch entscheiden (insbesondere bei offensichtlich unzulässigen Widersprüchen).

In den übrigen Fällen ist eine Entscheidung durch die/den Vorsitzenden nur dann möglich, wenn alle Beteiligten einverstanden sind. Diesbezüglich erhalten Sie bereits kurz nach Eingang Ihres Widerspruchs bei dem Kreisrechtsausschuss die Gelegenheit zu erklären, ob der Kreisrechtsausschuss nach mündlicher Verhandlung oder durch die/den Vorsitzenden ohne mündliche Verhandlung über Ihren Widerspruch entscheiden soll.

Im Anschluss an die Entscheidung über Ihren Widerspruch erhalten Sie einen schriftlichen Widerspruchsbescheid, gegen den, sofern Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sind, die Möglichkeit der Klage beim Verwaltungsgericht besteht.

Damit in dem Widerspruchsverfahren die aus Ihrer Sicht wichtigen Gesichtspunkte und gegebenen Tatbestände hinreichend gewürdigt werden können, ist es notwendig, dass Sie Ihren Widerspruch ausführlich begründen und alle erforderlichen Unterlagen, die eine Aussage ihrerseits untermauern können, hier vorlegen.

Ein Widerspruchsverfahren ist in der Regel kostenpflichtig. Als Mindestgebühr für ein gebührenpflichtiges Widerspruchsverfahren wird ein Betrag zwischen 20,- Euro  und 30,- Euro erhoben; die Höchstgebühr beträgt 1.000,- Euro. Kostenfrei sind nur ganz wenige Widerspruchsverfahren, wie beispielsweise Widersprüche in Sozialhilfe-, Wohngeld- sowie Jugendhilfestreitigkeiten. Hinzu kommen Verwaltungsauslagen für beispielsweise Porto und eventuell Fahrtkosten. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem jeweiligen Wert der streitigen Angelegenheit.

Für alle Fragen im Zusammenhang mit Ihrem Widerspruchsverfahren steht Ihnen die Geschäftsstelle des Kreisrechtsausschusses gerne zur Verfügung.