Landesblindengeld, Blindenhilfe und Landespflegegeld

Landesblindengeld

Blinde Menschen und Personen mit einer hochgradigen Sehbehinderung, die blinden Menschen gleichgestellt sind, haben in Rheinland-Pfalz zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen einen Anspruch auf Blindengeld. Das Landesblindengeld ist vorrangig gegenüber der Blindenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Es findet seine Rechtsgrundlage im Landesblindengeldgesetz Rheinland-Pfalz (LBlindenGG).

Der Anspruch auf Blindengeld nach dem Landesblindengeldgesetz ruht, wenn und solange sich blinde Menschen in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen aufhalten.

Das Blindengeld wird auf Antrag gewährt.

Blindenhilfe

Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe nach § 72 Sozialgesetzbuch (SGB) XII gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten.

Sofern die Voraussetzungen zum Bezug von Sozialhilfe erfüllt sind, kann Blindenhilfe nach SGB XII auch ergänzend zum Landesblindengeld bezogen werden, sofern dieser Anspruch geringer ist als der nach SGB XII. Der Anspruch gegenüber dem Träger der Sozialhilfe besteht dann in der Höhe der Differenz zwischen der Blindenhilfe nach § 72 SGB XII und dem Landesblindengeld.

Landespflegegeld

Schwerbehinderte Menschen, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort (in der Regel der Wohnort) in Rheinland-Pfalz haben, haben zum Ausgleich der durch ihre Behinderung bedingten Mehraufwendungen einen Anspruch auf Pflegegeld. Leistungen für den gleichen Zweck, insbesondere auch Leistungen der häuslichen Pflege nach dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI), werden auf das Pflegegeld angerechnet. Das Pflegegeld hat seine Rechtsgrundlage im Landespflegegeldgesetz Rheinland-Pfalz (LPflGG).

Der anspruchsberechtigte Personenkreis ergibt sich aus § 2 LPflGG.

Der Anspruch auf Pflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz ruht, wenn und solange sich schwerbehinderte Menschen in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen aufhalten.

Das Pflegegeld wird auf Antrag geleistet.

Landesblindengeld, Blindenhilfe, Landespflegegeld
Herr Philipp Baustert, Tel. 0651/715-263
E-Mail:           blindenhilfe [at] trier-saarburg [dot] de