Waffenrecht

Der Besitz und Umgang mit Waffen unterliegt der Erlaubnispflicht und Überwachung der Waffenbehörde. Die Untere Waffenbehörde im Landkreis Trier-Saarburg ist Ansprechpartner für Fragen in Bezug auf das Waffenrecht. Sämtliche gesetzliche Vorschriften stehen auf der Seiten des Bundesministeriums des Innern www.bmi.bund.de unter dem Thema „Waffenrecht“ zum Download zur Verfügung. Hier finden Sie auch viele weitere wichtige Informationen, etc.

Kleiner Waffenschein

Wer Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen außerhalb seiner Wohnung führen will, bedarf einer waffenrechtlichen Erlaubnis, dem sogenannten “Kleinen Waffenschein”. Dieser wird auf Antrag, nach Prüfung der allgemeinen waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsvoraussetzungen, durch die Kreisverwaltung erteilt. Die Gebühren für den Kleinen Waffenschein betragen 80 Euro. Der Erwerb (das heißt die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über eine solche Waffe und nicht nur der käufliche Erwerb) dieser Waffen ist ab 18 Jahren weiterhin möglich.

Aufbewahrung von Schusswaffen

Die Regelungen zur Aufbewahrungen von Waffen und Munition ergeben sich aus § 36 WaffG sowie § 13 der AWaffV. Jeder, der Waffen oder Munition besitzt, muss die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Nach dem Waffengesetz muss derjenige, der Schusswaffen und Munition besitzt die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen können. Alle Besitzer von Schusswaffen und Munition müssen deren sichere Aufbewahrung nachweisen. Der Nachweis kann z.B. durch Vorlage einer Kopie der Rechnung oder des Lieferscheins für das Sicherheitsbehältnis erbracht werden. Sollten diese Unterlagen nicht mehr vorhanden sein, genügt auch die Übersendung eines Fotos des Typenschildes, auf welchem die Sicherheitsklasse des Behältnisses zu erkennen ist. Gegebenenfalls kann auch eine Bescheinigung der Herstellerfirma vorgelegt werden. Hinsichtlich der Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition in nicht dauernd bewohnten Gebäuden, in Schützenhäusern, auf Schießstätten oder im gewerblichen Bereich sowie der Aufbewahrung von Waffen- und Munitionssammlungen wird empfohlen, sich bei den Mitarbeitern der Waffenbehörde über die Anforderungen zu erkundigen. Waffenbesitzer, die der Behörde die sichere Aufbewahrung bisher nicht nachgewiesen haben, müssen grundsätzlich mit einer behördlichen Kontrolle rechnen.

Nachfolgend finden Sie Antragsformulare: