Lebensmittelzeugnis

Belehrung nach § 42 und § 43 Infektionsschutzgesetz

Im Lebensmittelgewerbe oder vergleichbaren Einrichtungen tätige Personen müssen nachweisen, dass sie vom Gesundheitsamt über die Vorschriften und Verpflichtungen nach § 42 und § 43 des Infektionsschutzgesetzes informiert wurden.

Vor erstmaliger Aufnahme -Erstbelehrung- der Tätigkeit im Lebensmittelgewerbe wird als Belehrungsnachweis eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes oder eines vom Gesundheitsamt beauftragten Arztes benötigt, das sogenannte Lebensmittelzeugnis.

Diese Bescheinigung darf am ersten Arbeitstag nicht älter als drei Monate sein. Alle zwei Jahre muss zudem eine Nachbelehrung durch den Arbeitgeber erfolgen.

Das Gesundheitsamt Trier-Saarburg bietet ab sofort eine Belehrung im Onlineverfahren in Kooperation mit dem Serviceportal Niedersachsen an. Über einen Gastzugang kann die rund 20-minütige Belehrung abgeschlossen werden. Sie können den Nachweis vormittags ohne Voranmeldung und nachmittags nach telefonischer Absprache im Gesundheitsamt Trier-Saarburg abholen.

Falls eine persönliche Abholung nicht möglich ist, steht Ihnen hier das Vollmacht-Dokument zum Download bereit. Die Online-Belehrung kostet 30 Euro, die bei Abholung des Nachweises zu zahlen sind. Bestimmte Personengruppen wie Schüler:innen können von der Gebühr befreit werden. Hierzu ist ein Nachweis auf der Plattform hochzuladen.

Verfügbare Sprachen für die Online-Belehrung sind Deutsch, Französisch, Arabisch, Türkisch, Russisch, Italienisch und Englisch.

Die Online-Belehrung können Sie unter dem Link digital durchführen. Wenn Sie auf den hierunter angegebenen Link klicken, werden Sie auf die Seite des Serviceportals von Niedersachsen weitergeleitet. Bitte den Antrag „ohne Registrierung starten” verwenden.

Serviceportal online-Belehrung

In Ausnahmefällen können Sie die Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz in einer Präsenzveranstaltung im Gesundheitsamt absolvieren. Diese findet einmal monatlich statt. Die Präsenzbelehrung kostet 30 Euro und dauert etwa eine Stunde.

Terminvereinbarungen für die Präsenzbelehrungen nach dem Infektionsschutzgesetz können bequem über folgenden Link vereinbart werden: Online-Terminvereinbarungen