Jagdrecht

Die Untere Jagdbehörde im Landkreis Trier-Saarburg ist Ansprechpartner für Fragen in Bezug auf das Jagdrecht. Als fachlicher Berater stehen der Kreisverwaltung der Kreisjagdmeister sowie dessen Vertreter zur Seite.

Kontakt: Kreisjagdmeister Rolf Kautz, Im Canet 26, 54329 Konz

Zum 22.07.2010 ist das neue Landesjagdgesetz für Rheinland-Pfalz (LJG) und nunmehr in 2011 auch die Landesjagdverordnung (LJVO) sowie die Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Landesjagdgesetzes in Kraft getreten. Rechtsverordnungen, die zur Durchführung des LJG vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) ergangen sind, bleiben in Kraft und sind in Sinne der Regelungen des neuen LJG anzuwenden.

Sämtliche gesetzliche Vorschriften sowie gegebenenfalls amtlich vorgeschriebene Vordrucke, stehen auf den Seiten des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten unter www.wald-rlp.de unter dem Stichwort „Nutzen“ – „Wild und Jagd“ – „Jagdliche Regelungen“ sowie des Landesjagdverbandes Rheinland-Pfalz e.V. unter www.ljv-rlp.de zum Download zur Verfügung.

Hier finden Sie auch viele weitere wichtige Informationen, nützliche Musterschreiben beziehungsweise Vorlagen, etc.

Jagdschein

Wer die Jagd ausübt, muss einen auf seinen Namen lautenden Jagdschein mit sich führen. Der Jagdschein wird von der für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen unteren Jagdbehörde für höchstens drei Jagdjahre oder als Tagesjagdschein für vierzehn aufeinander folgende Tage erteilt.

Der Jagdschein gilt für das gesamte Bundesgebiet. Die erste Erteilung eines Jagdscheines ist davon abhängig, dass der Bewerber in Deutschland eine Jägerprüfung bestanden hat.

Zur Ausstellung des Jagdscheines werden
• das Zeugnis der erfolgreich abgelegten Jägerprüfung oder ein eventuell früher gelöster Jagdschein,
• der Nachweis einer ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung (Deckungssumme bei Personenschäden mindestens 500.000 € und bei Sachschäden mindestens 50.000 €) mindestens für die Geltungsdauer des beantragten Jagdscheines
• und bei der ersten Beantragung bzw. bei einer erforderlichen Neuausstellung ein Lichtbild benötigt.

Ein entsprechender Antrag steht als Download zur Verfügung.

Jagdschein für Ausländer

Auch ein Ausländer, der in Deutschland die Jagd ausüben möchte, muss einen auf seinen Namen lautenden deutschen Jagdschein mit sich führen. Der Jagdschein gilt für das gesamte Bundesgebiet. Der Jagdschein wird von der zuständigen unteren Jagdbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller die Jagd vorwiegend ausüben will, erteilt.

Sofern der Antragsteller in seinem Heimatland eine Jägerprüfung abgelegt hat, die der deutschen Jägerprüfung gleichwertig ist, wird der Jagdschein als Ausländer-Jahresjagdschein für höchstens drei Jagdjahre erteilt.

Sofern diese Jägerprüfung nicht gleichwertig ist, kann der Jagdschein als Ausländer-Tagesjagdschein für vierzehn aufeinander folgende Tage erteilt werden. Zur Ausstellung des Ausländer-Jagdscheines werden
• eine Jagdeinladung für einen im Bereich des Landkreises Trier-Saarburg gelegenen Jagdbezirk,
• das Zeugnis der erfolgreich abgelegten Jägerprüfung oder ein eventuell früher gelöster deutscher Jagdschein,
• gültiger Jagdschein / Jagdkarte des Heimatlandes,
• der Personalausweis oder ähnliches,
• gegebenenfalls ein Führungszeugnis oder ein Strafregisterauszug oder ähnliches des Heimatlandes,
• der Nachweis einer in Deutschland gültigen und ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung (Deckungssumme bei Personenschäden mindestens 500.000 € und bei Sachschäden mindestens 50.000 €) mindestens für die Geltungsdauer des beantragten Jagdscheines
• und bei der ersten Beantragung bzw. bei einer erforderlichen Neuausstellung ein Lichtbild benötigt.