Fahrschulen

Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen erwerben wollen (Fahrschüler), bedarf der Fahrlehrerlaubnis. Will derjenige auch eine Fahrschule betreiben, bedarf er einer Fahrschulerlaubnis. Sowohl die Fahrlehrerlaubnis als auch die Fahrschulerlaubnis werden auf Antrag für die Klasse BE und zusätzlich in den Klassen A, CE und DE erteilt.

Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen erwerben wollen (Fahrschüler), bedarf der Fahrlehrerlaubnis. Die Fahrlehrerlaubnis wird auf Antrag in der Klasse BE und zusätzlich in den Klassen A, CE und DE erteilt.

Der Bewerber/ die Bewerberin um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE erhält zunächst eine befristete Fahrlehrerlaubnis. Von der Fahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden.

Die Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn der Bewerber:

  • der Bewerber das 21. Lebensjahr vollendet hat,
  • geistig, körperlich, fachlich und pädagogisch geeignet ist und keine Tatsachen vorliegen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen,
  • der Bewerber mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung besitzt,
  • der Bewerber im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse ist, für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll,
  • der Bewerber seit mindestens drei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B und, sofern die Fahrlehrerlaubnis zusätzlich für die Klasse A, CE oder DE erteilt werden soll, jeweils auch zwei Jahre die Fahrerlaubnis der Klasse A2, CE oder D besitzt,
  • der Bewerber innerhalb der letzten drei Jahre vor Erteilung der Fahrlehrerlaubnis zum Fahrlehrer ausgebildet worden ist und die entsprechende Prüfung bestanden hat.
  • der Bewerber über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

Zur Erlangung der Fahrlehrerlaubnis ist im Bürgerbüro ein schriftlicher Antrag mit Angabe der gewünschten Klasse zu stellen. Außerdem sind dem Antrag beizufügen:

  • amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt
  • Lebenslauf
  • ein Zeugnis oder Gutachten über die geforderten Anforderungen an die körperliche und geistige Eignung der Klasse C
  • eine Bescheinigung oder ein Zeugnis über die geforderten Anforderungen an das Sehvermögen der Klasse C1, die bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr ist,eine beglaubigte Kopie des Führerscheins (Es kann auch der Originalführerschein zur Einsichtnahme vorgelegt werden.)
  • Unterlagen über die Fahrpraxis
  • Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder höheren Abschluss. Eine langjährige Bewährung in einem Berufsfeld kann ebenso anerkannt werden.
  • Eine Bescheinigung einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte über die Dauer der durchgeführten Ausbildung
  • ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde (Die Einholung der Auskunft aus dem Verkehrszentralregister erfolgt durch die Kreis- oder Stadtverwaltung.)

Folgende Unterlagen sind erst nach Abschluss der jeweiligen Ausbildungen nachzureichen:

  • eine Bescheinigung der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte über die Dauer der durchgeführten Ausbildung
  • mit dem Antrag auf Erteilung der unbefristeten Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE eine Bescheinigung der Ausbildungsfahrschule über die Dauer der durchgeführten Ausbildung

Personen, die im europäischen Ausland eine Berechtigung zur Ausbildung von Fahrschülern erworben haben, kann unter erleichterten Voraussetzungen eine entsprechende deutsche Fahrlehrerlaubnis erteilt werden.

Kontakt – Bürgerbüro

  • Bürgerbüro
  • 54290 Trier, Willy-Brandt-Platz 1
  • (0651) 715-444
  • E-Mail