Lebensmittelkontrolle

Die amtliche Lebensmittelüberwachung überwacht die Herstellung, Behandlung und den Verkehr mit Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen und kosmetischen Mitteln. Die Überwachung erstreckt sich auf alle Unternehmen die diese Produkte herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen. Dies sind u.a. Betriebe des Einzel- und Großhandels, Schank- und Speisewirtschaften, Großküchen, Imbisseinrichtungen, Metzgereien, Bäckereien, Lebensmittel produzierende Klein- und Großbetriebe, Marktstände, Kosmetikbetriebe, etc.

Informationen über Verstöße im Bereich Lebensmittelrecht nach § 40 Absatz 1 a LFGB (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch)

Ab dem 1. September 2012 sind die für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden bei einem hinreichendem Verdacht verpflichtet, die Öffentlichkeit unter Benennung des betroffenen Unternehmers über bestimmte herausgehobene Verstöße im Bereich des Lebensmittelrechtes zu informieren.

Das können zum Beispiel Informationen über eine Höchstmengenüberschreitung eines Pflanzenschutzmittels in einem Lebensmittel oder gravierende Hygienemängel in einem Lebensmittelbetrieb sein.

Diese Veröffentlichungen stellen keine Warnungen vor den aufgeführten Produkten und Betrieben dar. Diese Informationen setzen auch keine Gesundheitsgefahr voraus. Sie sollen vielmehr im Sinne einer Markttransparenz eine aktive Information der Verbraucher gewährleisten.

Die Informationen werden einheitlich nach Ablauf von 6 Monaten wieder von der Plattform entfernt. Bei einer zwischenzeitlichen Behebung des Mangels wird der Eintrag früher gelöscht, ebenso wenn sich eine Information nachträglich als nicht richtig herausgestellt hat.

>> Veröffentlichung gem. 40 Abs. 1a LFGB, aktuelle Listen <<

Informationen über Verstöße gegen futtermittelrechtliche Bestimmungen erfolgen durch die ADD Trier unter https://www.add.rlp.de

Öffentliche Warnungen vor entsprechenden Erzeugnissen finden Sie unter www.lebensmittelwarnung.de

Zum Schutz vor gesundheitlichen Gefahren der Verbraucher soll sichergestellt werden, dass nur einwandfreie und gesundheitlich unbedenkliche Produkte in den Verkehr gelangen sowie die Vermeidung von Irreführung oder Täuschung. Rechtliche Grundlagen hierfür sind das sogenannten EU-Hygienepaket, d.h. die Verordnungen 178/2002/EU, 852/2004/EU, 853/2004/EU, 854/2004/EU und 2073/2005/EU (https://eur-lex.europa.eu/de/index.htm) und national das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) sowie die Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelrechts (https://www.rechtliches.de).

Die Aufgaben der Lebensmittelüberwachung sind vielfältig; sie erstrecken sich von der Inspektion der Betriebe, dem Entnehmen von Proben, über Abklärungen bei Lebensmittelvergiftungen bis hin zu Sicherstellungen, Vernichtungen und Betriebsschließungen.

Dass Lebensmittelmittel sicher sind und der Verbraucher durch ihr Aussehen und die Angebotsform nicht getäuscht wird, liegt in erster Linie in der Verantwortung der Lebensmittelunternehmen. Sie müssen sicherstellen, dass ihre Produkte den rechtlichen Vorgaben entsprechen.

Ob die Verbraucherschutzbestimmungen jedoch durch die meldepflichtigen Betriebe eingehalten werden, wird im Kreis Trier-Saarburg von 5 Lebensmittelkontrolleuren überwacht. Die Kontrolle erfolgt bei den derzeit ca. 4500 Betrieben unangekündigt und in unregelmäßigen Abständen. Wie häufig die einzelnen Betriebe kontrolliert werden, richtet sich sowohl nach der Sensibilität der jeweiligen hergestellten/vertriebenen Produkte als auch nach den Ergebnissen vorangegangener Überprüfungen.

Die Lebensmittelüberwachung ist keine reine Ordnungsbehörde, sondern ist auch beratend tätig. Diese Beratungen können während der Kontrollen oder durch direkte Anfrage seitens der Gewerbetreibenden oder auch Verbraucher stattfinden. Zudem sorgen die zahlreichen Baubegutachtungen für einen intensiven Kontakt mit den Kunden und den Gemeinden.

Pflichten der Lebensmittelunternehmer:
Mitteilungs- und Übermittlungspflichten zu unerwünschten Stoffen:

Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer sind verpflichtet, Untersuchungsergebnisse aus Eigenkontrollen zu Dioxinen und PCB an ihre zuständige Überwachungsbehörde zu melden. Damit sollen mögliche Probleme früher erkannt werden.

Eine pauschale Verpflichtung zur Untersuchung auf Stoffe dieser Art ist nicht damit verbunden. In der Regel handelt es sich dabei um freiwillige Eigenkontrolluntersuchungen der Lebensmittelunternehmen im Rahmen ihrer Eigenverantwortung als Inverkehrbringer von Lebensmitteln.

Zuständige Stelle für die Entgegennahme der Meldungen ist für Lebensmittelunternehmen mit Firmensitz im Landkreis Trier-Saarburg das Veterinäramt der Kreisverwaltung Trier-Saarburg. Lebensmittelunternehmen mit Firmensitz in der Stadt Trier wenden sich bitte an die Stadtverwaltung Trier.

Die vorliegenden Untersuchungsergebnisse müssen elektronisch übermittelt werden. Hierfür wurde eine einheitliche elektronische Vorlage (digitale Datei) zur Verfügung gestellt. Diese Datei (Excel-Tabelle) kann nebst Ausfüllhinweisen im Downloadbereich der Homepage des Landesuntersuchungsamtes Rheinland-Pfalz heruntergeladen werden (s. Link weiter unten). Das Format darf hierbei nicht geändert werden.

Die Meldungen sind elektronisch per E-Mail an veterinaeramt [at] trier-saarburg [dot] de zu übermitteln. Untersuchungsberichte können der Meldung als elektronisches Dokument bzw. als elektronische Kopie beigefügt werden.

Die Meldungen müssen binnen 14 Tagen, nachdem das Untersuchungsergebnis endgültig feststeht, erfolgen. Wenn der für das jeweilige Lebensmittel in einer einschlägigen Rechtsvorschrift festgesetzte Höchstgehalt überschritten wurde, muss die Meldung unverzüglich erfolgen.

Weitere Informationen stehen auch auf der Internetseite des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zur Verfügung.

Hinweis:

Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Mitteilung der Untersuchungsergebnisse (nicht erfolgte, unrichtige, unvollständige oder nicht rechtzeitige Mitteilung) stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld von bis zu 20.000,- Euro geahndet werden.

Zuständige Stelle für die Entgegennahme der Meldungen für Futtermittelunternehmen mit Firmensitz in Rheinland-Pfalz ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) Trier.

Links:
Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier
Stadtverwaltung Trier
Zuständigkeiten

Auf dem Gebiet des Kreises Trier-Saarburg wird die Lebensmittelüberwachung durch Mitarbeiter der Kreisverwaltung Trier-Saarburg (Abteilung 12 / Lebensmittelüberwachung und Veterinärwesen) wahrgenommen.

Im Bereich der kreisfreien Stadt Trier übernehmen Mitarbeiter der Stadtverwaltung (Ordnungsamt) diese Aufgabe.

Kontrollen

Die Kontrolle erfasst folgende Bereiche:

  • Sauberkeit und Ordnung: Gerätschaften, Werkzeuge, Maschinen, Apparate, Einrichtungen, Räume, Fahrzeuge usw., auch Personalhygiene
  • Umgang mit Lebensmitteln: Lagerung, Kühlhaltung, Lebensmittelhygiene, Betriebshygiene, Personalhygiene
  • Zustand der Lebensmittel: Sinnesprobe (Aussehen, Geruch, Geschmack, Veränderungen, Verunreinigung, Alter, Genusstauglichkeit, Verderb, Gesundheitsrisiko)
  • Baulicher Zustand: Wände, Böden, Decke, etc.
  • Technische Einrichtungen: Grundausrüstung, Zustand und Funktionsfähigkeit
  • Eventuelle Probenahme
  • Prüfung von Kennzeichnungen: Schilder, Aushänge, Speisekarte, Getränkekarte, usw.
  • Eigenkontrolle: Prüfung der Unterlagen für Qualitätssicherung und Eigenkontrolle
Zutrittsrecht

Die Lebensmittelüberwachung darf im Rahmen ihrer Aufgaben während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeit Grundstücke, Betriebe, Räume und Fahrzeuge jederzeit betreten. Die Kontrolle erfolgt grundsätzlich unangemeldet. Die Kontrolleure können Proben entnehmen und nötigenfalls in Lieferscheine, Rezepturen und andere Unterlagen Einblick nehmen.

Auskunftspflicht

Der Betriebsverantwortliche muss den Kontrolleuren bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unentgeltlich behilflich sein und die nötige Auskunft erteilen sowie sie bei der Ausübung der Überwachung unterstützen.

Kontrollergebnis

Der Betroffene hat Anspruch auf eine schriftliche Mitteilung (Kontrollbericht) über das Ergebnis der Kontrolle. Diese Mitteilung erfolgt an ihn oder seinen Vertreter am Ort der Kontrolle oder in schriftlicher Form auf dem Postweg.

Gebühren

Die Lebensmittelkontrolle ist eine staatliche Aufgabe im Dienste der Öffentlichkeit. Sie wird grundsätzlich aus allgemeinen Steuermitteln finanziert. Aus diesem Grunde ist die Lebensmittelkontrolle gebührenfrei. Gebühren werden jedoch erhoben für Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben, bei erforderlichen Nachkontrollen und bei Kontrollen in zulassungspflichtigen Betrieben..

Maßnahmen

In schwerwiegenden Fällen drohen den Verantwortlichen hohe Bußgelder oder Strafverfahren, bei geringen Mängeln kann der Verstoß mit einer Verwarnung mit oder ohne Verwarnungsgeld geahndet werden.

  • Sicherstellung/Vernichtung von Lebensmitteln
  • Die Maßnahmen erfolgen sofort, wenn die Lebensmittel offensichtlich verdorben oder gesundheitsschädlich sind.
  • Betriebsschließung
  • Gefährden die Verhältnisse in einem Betrieb die öffentliche Gesundheit unmittelbar und in erheblichem Maße, so kann die hierfür zuständige Vollzugsbehörde das Benutzen von Räumen, Einrichtungen, Fahrzeugen für das Herstellen, Lagern oder in Verkehr bringen von Lebensmitteln dauernd oder für bestimme Zeit verbieten.
  • Probennahme
  • Neben der Inspektion fällt den Kontrolleuren mit der Probennahme eine weitere wichtige Aufgabe zu. Planproben werden von allen im Verkehr befindlichen Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen regelmäßig und systematisch entnommen, um bei deren Untersuchung in den zuständigen staatlichen Untersuchungseinrichtungen zu überprüfen, ob sie den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
  • Verdachts- oder anlassbezogene Proben entnehmen die Kontrolleure, wenn im Rahmen der Überwachungstätigkeit Unregelmäßigkeiten auffallen, z.B. Hygienemängel im Betrieb auffallen oder die Kennzeichnung mangelhaft ist.
  • Beschwerdeproben können von allen Bürgern bei den zuständigen Behörden der Lebensmittelüberwachung abgegeben werden, wenn sie glauben, dass gekaufte Lebensmittel nicht den rechtlichen Anforderungen entsprechen.

Weitere Information finden Sie auf folgenden Internetseiten: