Rechnungs- und Gemeindeprüfungsamt

Rechnungsprüfungsamt als örtliche Prüfungsstelle

Bei der Kreisverwaltung ist ein Rechnungsprüfungsamt einzurichten (§ 59 Absatz 1 Landkreisordnung). Es untersteht unmittelbar dem Landrat (§ 59 Absatz 2 Landkreisordnung).

Das Rechnungsprüfungsamt ist für die örtliche Prüfung der Kreisverwaltung verantwortlich. Bei der Durchführung der Prüfungsaufgaben ist das Rechnungsprüfungsamt unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Zu den wesentlichen Aufgaben im Rahmen der örtlichen Prüfung zählen u. a. die Prüfung des Jahresabschlusses des Landkreises als Vorbereitung zur Entlastung des Landrates und der Kreisbeigeordneten durch den Kreistag und die laufende Überwachung der Kassengeschäfte der Kreiskasse.

Gemeindeprüfungsamt als überörtliche Prüfungsstelle

Die „überörtliche Prüfung“ ist eine Prüfung durch eine externe, von der Gemeinde / dem Gemeindeverband unabhängige Stelle. Sie wird in größeren Zeitabständen durchgeführt.

Das Gemeindeprüfungsamt ist für die überörtliche Prüfung zuständig. Diese erfolgt im Auftrag und nach Weisungen des Rechnungshofes Rheinland-Pfalz (§ 14 Rechnungshofgesetz und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften).

Die Aufgaben im Rahmen der überörtlichen Prüfung sind u. a. die Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Gemeinden / Gemeindeverbände und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie kommunale Aufgaben wahrnehmen oder ein finanzielles Interesse der Gemeinden / Gemeindeverbände besteht (Wirtschaftlichkeit, Ordnungsmäßigkeit). Im Einzelnen handelt es sich hierbei u. a. um die Prüfung von Jahresabschlüssen, Haupt- und Nebenkassen, Baumaßnahmen, Steuereinnahmen, Gebührensatzungen, Personalbedarf und Organisation.

Die Aufgaben des Rechnungs- und Gemeindeprüfungsamtes beschränken sich nicht ausschließlich auf die Suche von Fehlern bzw. das Aufzeigen von Mängeln. Es sollte beratend tätig werden und dazu beitragen, mögliche Fehlerquellen und wirtschaftliche Fehlentscheidungen von vornherein zu minimieren.