Geldwäsche

Am 21.08.2008 ist das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG) in Kraft getreten. Zuletzt wurde dieses Gesetz durch Artikel 8 des Gesetzes über die Digitalisierung des Finanzmarktes am 27.12.2024 geändert (BGBl 2024, Teil I Nr. 438, S. 58-60).

Ziel des Gesetzes ist die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Unter Geldwäsche wird die Einschleusung illegal erwirtschafteten Geldes in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf verstanden.

Die Geldwäscheprävention dient vor allem dem Schutz von Unternehmen, nicht von Kriminellen zur Geldwäsche missbraucht zu werden. Unternehmen, die nach dem GWG zu den Verpflichtenden zählen, haben daher bei der Ausübung Ihrer Geschäftstätigkeiten bestimmte allgemeine Sorgfaltspflichten – hierzu zählen u.a. die Identifizierung des Vertragspartners, das Einholen von Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung und die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung – einzuhalten.

In Landkreisen die Kreisverwaltung und in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung sind nach § 50 Nr. 9 GwG i.V.m. § 2 Abs. 2 GwGZuVO zuständige Aufsichtsbehörde für die Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 Nr. 8, 14 und 16 GwG:

Insbesondere zählen hierzu:

  • Nr. 8: Versicherungsvermittler
  • Nr. 14: Immobilienmakler
  • Nr. 16: Personen, die gewerblich mit Gütern handeln (sog. Güterhändler), dies sind im Besonderen folgende Unternehmensgruppen:
      • KFZ-Handel
      • Einzel- und Großhandel mit Uhren und Schmuck
      • Einzelhandel mit Kunstgegenständen
      • Einzelhandel mit Antiquitäten und Gebrauchtwaren
      • Großhandel mit Häuten, Fellen und Leder
      • Einzel- und Großhandel mit Geräten der Unterhaltungselektronik
      • Einzelhandel mit Sport- und Freizeitbooten
      • Pelzhändler
      • Sonstige Luxusgüter

Hinweise und Informationen zur Geldwäsche finden Sie auf der Internetpräsenz der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier.