Unterhaltsvorschuss

Wenn Sie Ihr Kind allein erziehen, geschieht dies meist unter erschwerten Bedingungen. Diese Situation verschärft sich noch, wenn Ihr Kind nicht, nicht ausreichend oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhält. In diesen Fällen müssen Sie nicht nur den Unterhaltsanspruch Ihres Kindes verfolgen, sondern auch im Rahmen Ihrer eigenen Leistungsfähigkeit für den ausfallenden Unterhalt aufkommen. Diese besondere Lebenssituation soll mit der Unterhaltsleistung nach dem seit 01.01.1980 geltenden Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) erleichtert werden. Ein gerichtliches Unterhaltsurteil gegen den anderen Elternteil wird vom Jugendamt für die Beantragung eines Unterhaltsvorschusses nicht vorausgesetzt. Der andere Elternteil wird im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit bis zur Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses in Anspruch genommen.

Wer erhält Unterhaltsvorschuss?

Berechtigt ist das minderjährige Kind. Es hat Anspruch auf die Leistung, wenn es in Deutschland bei nur einem Elternteil lebt und nicht ausreichend Barunterhalt erhält. Auf den Unterhaltsvorschuss werden Unterhaltszahlungen sowie Waisenbezüge und Einkommen des Kindes angerechnet.

Voraussetzung ist zusätzlich, dass der betreuende Elternteil entweder ist:

  • ledig
  • verwitwet
  • geschieden
  • oder getrennt lebend (vom Ehegatten oder Lebenspartner)   

Die Voraussetzungen sind auch dann erfüllt, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner längere Zeit (wenigstens 6 Monate) in einem Heim, einem Krankenhaus, einer Justizvollzugsanstalt oder einer anderen Einrichtung verbringen muss.

Wenn das Kind das 12. Lebensjahr vollendet hat, ist zusätzlich Voraussetzung, dass entweder 

  • keine Leistungen nach dem SGB II bezogen werden oder
  • durch den Bezug von Unterhaltsvorschuss keine SGB II-Leistungen mehr benötigt werden, weil der Bedarf des Kindes durch eigenes Einkommen (z.B. Kindergeld und Unterhaltsvorschuss) gedeckt werden kann oder
  • bei der Berechnung der zustehenden Leistung nach dem SGB II beim betreuenden Elternteil ein Brutto-Einkommen von mindestens 600 Euro im Monat berücksichtigt wurde. Grundlage ist der Leistungsbescheid des Jobcenters.

Wenn unterhaltsberechtigte Kinder teils beim Vater, teils bei der Mutter leben, sodass beide Elternteile gegenseitig unterhaltspflichtig sind, gelten Besonderheiten. Bitte erkundigen Sie sich in diesen Fällen beim Jugendamt, ob Sie Anspruch auf Leistungen haben.

Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss?

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich wie der Unterhalt nach dem für die betreffende Altersstufe festgelegten Mindestunterhalt der aktuellen Düsseldorfer Tabelle. Nach Abzug des vollen deutschen Erstkindergeldes ergeben sich folgende Unterhaltsvorschussbeträge: :

  • 187,00 € für Kinder bis unter sechs Jahren monatlich
  • 252,00 € für Kinder von sechs bis elf Jahren monatlich
  • 338,00 € für Kinder von zwölf bis achtzehn Jahren monatlich

Wie lange wird Unterhaltsvorschuss gezahlt?

Die Zahlung endet spätestens, wenn Ihr Kind das achtzehnte Lebensjahr vollendet.

Wie wird die Unterhaltsleistung beantragt?

Die Leistungen nach dem UVG müssen schriftlich beantragt werden. Antragsformulare erhalten Sie, wenn Sie und Ihre Kinder im Landkreis Trier-Saarburg wohnen, beim Kreisjugendamt in Trier, das auch die Leistungen gewährt. Das Antragsformular und das Merkblatt zum Unterhaltsvorschuss­gesetz erhalten Sie im Downloadbereich.

Welche Unterlagen sind dem Antrag beizufügen?

  • Geburtsurkunde des Kindes (Kopie)
  • Personalausweis des alleinerziehenden Elternteils (Kopie)
  • Bankkarte (Kopie)
  • Nachweise über das Einkommen des Kindes, wie z. B. über Unterhalts­zahlungen, Rentenbescheide, Ausbildungsentgelt
  • Im Einzelfall nach Absprache mit der Unterhaltsvorschussstelle, wie zum Beispiel Scheidungsurteil, Meldebescheinigung, Aufenthaltsgenehmigung, Nachweis der Vaterschaft

Für Kinder ab dem 12. Lebensjahr werden außerdem folgende Unterlagen benötigt:

  • ggfs. ALG II Bescheid mit der aktuellen Leistungsberechnung (Kopie)

Für Kinder ab dem 15. Lebensjahr werden weiterhin folgende Unterlagen benötigt:

  • Schulbescheinigung
  • Falls keine allgemeinbildende Schule besucht wird, Nachweis über Einkünfte aus zumutbarer Arbeit (Ausbildungsvergütung, Ausbildungs­vertrag, sonstige Arbeit) oder Einkünfte aus Vermögen, Vermietung oder Verpachtung

Weitere Informationen bietet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Anträge und Formulare:


Folgende Mitarbeiterinnen stehen Ihnen für Auskünfte zur Verfügung (die Buchstabenbereiche richten sich nach dem Nachnamen des Kindes)

Buchstaben A, B, D: Marlis Jacobi

Buchstaben C, E, F, U, W, Z: Lisa Hertz

Buchstaben G-J, Ka-Kh, T: Katja Walgenbach

Buchstaben Ki-Q: Claudia Scharle

Buchstaben R-S, V: Martina Wichmann