Denkmalschutz und Denkmalpflege

Die Untere Denkmalschutzbehörde bei der Kreisverwaltung Trier-Saarburg nimmt die Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege als Auftragsangelegenheit des Landes wahr. Näheres regelt § 1 des rheinland-pfälzischen Denkmalschutzgesetzes (DSchG). Die Denkmalfachbehörde ist die Generaldirektion Kulturelles Erbe (GDKE) in Mainz. Sie ist dem Ministerium für Wirtschaft, Weiterbildung und Kultur unmittelbar nachgeordnet.

Aufgaben der Unteren Denkmalschutzbehörde sind insbesondere:

  • Erteilung denkmalrechtlicher Genehmigungen
  • Denkmalrechtliche Stellungnahmen
  • Information zu Art und Umfang der Denkmaleigenschaft
  • Denkmalrechtliche Anordnungen zur Erhaltung/Wiederherstellung von Kulturdenkmälern
  • Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
  • Beratung, auch vor Ort, zu geplanten Instandsetzungs- und Sanierungsmaßnahmen
  • Genehmigung von Nachforschungen

Was ist ein geschütztes Kulturdenkmal?

Kulturdenkmäler sind Gegenstände aus vergangener Zeit, die Zeugnis geben über das handwerkliche, technische, künstlerische und geistige Schaffen vergangener Zeiten. Insbesondere Baudenkmäler sind kennzeichnende Merkmale unserer Städte und Gemeinden (§ 3 DSchG).

Unbewegliche Kulturdenkmäler sind ortsfeste Einzeldenkmäler, Bauwerke und Denkmalzonen (Gesamtanlagen). Gegenstand des Denkmalschutzes ist auch die Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals. Bewegliche Kulturdenkmäler sind bewegliche Einzelgegenstände, Sammlungen und sonstige Gesamtheiten von beweglichen Einzelgegenständen (§ 4, 5 DSchG)

Denkmalliste Rheinland-Pfalz – Nachrichtliches Verzeichnis der Kulturdenkmäler

Geschützte Kulturdenkmäler werden in die Denkmalliste eingetragen. Die Denkmalliste ist ein nachrichtlich geführtes Verzeichnis, mit dem Rechtswirkungen nicht verbunden sind. Sie wird von der Denkmalfachbehörde erstellt und fortgeführt (§ 10 DSchG).

Das Verzeichnis stellt den gesamten Bestand der zum jetzigen Zeitpunkt erfassten Denkmäler des Landes Rheinland-Pfalz vor. Grundlage sind die seit 1985 veröffentlichen Bände der Reihe „Denkmaltopographie Bundesrepublik Deutschland – Kulturdenkmäler in Rheinland-Pfalz“ sowie die im Auftrag des Kultusministeriums 1996 – 2000 durchgeführte „Denkmal-Schnellerfassung“ in denjenigen Landkreisen und Städten, für die bis dahin noch keine „Denkmaltopographie“ erarbeitet worden war. Das Verzeichnis ist nach Landkreisen und kreisfreien Städten geordnet. Die Denkmalliste gibt Ihnen Auskunft, ob Ihr Gebäude ein Kulturdenkmal oder Bestandteil einer Denkmalzone ist.

Denkmalliste der GDKE, Kreis Trier-Saarburg, Stand Februar 2024

Denkmalrechtliche Genehmigung im Bauantragsverfahren

Bei Bauanträgen für Einzeldenkmäler, Gebäude innerhalb einer Denkmalzone, aber auch bei solchen, die in der Umgebung von denkmalgeschützten Gebäuden stehen, ist die denkmalrechtliche Genehmigung Voraussetzung für die Erteilung einer Baugenehmigung. Der Bauantrag wird dann von der Unteren Bauaufsichtsbehörde hausintern automatisch an die Untere Denkmalschutzbehörde zur Beurteilung und Stellungnahme weitergeleitet.

Denkmalrechtliche Genehmigung für baugenehmigungsfreie Maßnahmen

Alle innerlichen und äußerlichen Veränderungen und Umgestaltungen an Einzeldenkmälern und erst recht deren Abbruch bedürfen einer denkmalrechtlichen Genehmigung (§ 13, 13a DSchG). Bei Gebäuden innerhalb einer Denkmalzone oder in der Umgebung von Einzeldenkmälern dürfen bauliche Anlagen ebenfalls nur mit Genehmigung errichtet, verändert oder beseitigt werden. Maßgeblich ist hier das äußere Erscheinungsbild. Auch das Entfernen von Ausstattungsstücken eines unbeweglichen Kulturdenkmals (z.B. historischer Bodenbelag, antike Treppen und Türen etc.) bedarf der Genehmigung.

Mindestens 3 Monate vor Ausführung der Maßnahme ist die Genehmigung bei der Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen. Die Entscheidung über den Antrag auf denkmalrechtliche Genehmigung trifft die Untere Denkmalschutzbehörde im Benehmen mit der Denkmalfachbehörde (GDKE). Dazu erhält die Fachbehörde die Antragsunterlagen. Bei Bedarf findet ein gemeinsamer Ortstermin statt.

Pflichten von Denkmaleigentümer/-innen, sonstigen Verfügungsberechtigten und Besitzer/-innen:

  • Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmäler (§ 2 DSchG)
  • Anzeige von Schäden und Mängeln, die die Erhaltung von geschützten Kulturdenkmälern gefährden
  • Anzeige von Veräußerungsabsichten
  • Anzeige der Eigentumsübertragung durch Erbfall (12 DSchG)

Fördermöglichkeiten

Für bestimmte Maßnahmen kann ein Zuschussantrag bei der Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direktion Landesdenkmalpflege in Mainz beantragt werden. Gegebenfalls kann ein Zuschussantrag im Rahmen der Dorferneuerung für private Maßnahmen bei der Kreisverwaltung Trier-Saarburg gestellt werden.

Weiterhin gibt es die Möglichkeit der Steuervergünstigung für Denkmaleigentümer:innen. Dem Finanzamt vorzulegende Bescheinigungen stellt die Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direktion Landesdenkmalpflege in Mainz aus. Näheres erfahren Sie bei Ihrem Steuerberater:in.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Nicht-Inanspruchnahme von Zuwendungen oder Steuervergüntigungen Sie nicht von der Genehmigungspflicht der Maßnahmen durch die Untere Denkmalschutzbehörde entbindet, vielmehr können nur denkmalrechtlich genehmigte Maßnahmen berücksichtigt werden.

Archäologische und erdgeschichtliche Denkmalpflege

Die Nachforschung, insbesondere Geländebegehungen mit Schatzsuchgeräten sowie Ausgrabungen, mit dem Ziel, Kulturdenkmäler zu entdecken, bedürfen der Genehmigung der Unteren Denkmalschutzbehörde.

Downloads

Denkmalliste der GDKE, Kreis Trier-Saarburg, Stand Februar 2024