Fastnacht – Keine Auszeit für den Jugendschutz

05.02.024

Kreisjugendamt appelliert an Erwachsene, Eltern, Gewerbetreibende und Jugendliche

Die närrische Zeit ist in diesem Jahr wieder mit Feiern im Freundeskreis verbunden. Auch Ortsgemeinden oder Vereine laden mit Umzügen und Fastnachtsveranstaltungen die Besucherinnen und Besucher ein, ausgelassen zu feiern. Das Kreisjugendamt appelliert an alle Erwachsenen, Gewerbetreibenden und Jugendliche trotzdem den Jugendschutz zu gewährleisten. Auch an Fastnacht müssen die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden.

„Jugendliche“ sind laut Gesetz alle Jungen und Mädchen, die mindestens 14 und noch nicht 18 Jahre alt ist. Alle unter 14 Jahre gelten als Kinder.

Vorgaben für Jugendliche

Jugendliche unter 16 dürfen nicht in die Disco gehen – das gilt auch für eine Karnevalsdisco oder eine öffentliche Karnevalsparty. Die zeitlichen Beschränkungen können gelockert werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird, der Kunst oder der sogenannten Brauchtumspflege dient: Kinder dürfen dann bis 22 Uhr bleiben, Jugendliche unter 18 Jahren bis 24 Uhr. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde Ausnahmen genehmigen.

Wenn die Eltern bei der Feier dabei sind, dürfen auch Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren bis nach Mitternacht feiern. Die Verantwortung tragen dann die Eltern.

Ab 16 Jahren können Jugendliche auch ohne Eltern bis 24 Uhr Karneval feiern. Was Alkohol betrifft, gilt: Getränke wie Bier, Wein oder Viez sind ab 16 Jahren erlaubt. Branntwein- und branntweinhaltige Getränke oder Alkopops dürfen generell erst ab 18 Jahren getrunken werden. Rauchen – auch von E-Shishas und E-Zigaretten – ist grundsätzlich erst ab 18 Jahren gestattet.

Aktiv im Karnevalsverein

Wenn Jugendliche aktiv bei einer Karnevalsveranstaltung mitwirken, gelten Ausnahmen. Hier gibt es eine Sondergenehmigung „aus Brauchtumsgründen“. Das bedeutet: Wenn beispielsweise ein Gardeauftritt erst um halb zwölf beginnt, dürfen Jugendliche ausnahmsweise bis zum Ende ihres Auftritts bleiben. Trotzdem sind die Eltern oder die Leitung der Garde dafür verantwortlich, dass die Jugendlichen anschließend sicher nach Hause kommen. In der Regel achten die Veranstalter darauf, dass Auftritte mit Jugendlichen nicht zu spät stattfinden.

Regeln beim Kneipenbesuch

In Gaststätten gelten die gleichen Regeln und Zeiten wie in Discos oder auf öffentlichen Partys. Unter 16 Jahren ist ein Besuch nur in Begleitung der Eltern erlaubt. Ab 16 und unter 18 dürfen die Jugendlichen nur bis 24 Uhr bleiben.

Das Kreisjugendamt bittet alle Erziehungsberechtigten und Eltern mit ihren Kindern und Jugendlichen über den Alkoholkonsum zu sprechen. Die Veranstalter und Gewerbetreibende sind verpflichtet, den Jugendschutz auch in der Fastnachtszeit ernst zu nehmen und die Eltern bei ihrem Erziehungsauftrag zu unterstützen.

Der Appell richtet sich auch an die Jugendlichen und jungen Erwachsenen selbst: Es geht darum, auch Verantwortung untereinander zu übernehmen. Daher soll kein Alkohol an Personen weitergegeben werden, wenn diese das dazu notwendige Alter noch nicht haben oder sie bereits erkennbar angetrunken oder gar betrunken sind.

Bei Gesprächs- und Beratungsbedarf rund um den Jugendschutz steht in der Fachstelle Jugendschutz Charlotte Beyer telefonisch unter 0651-715-389 oder per E-Mail an jugendschutz [at] trier-saarburg [dot] de gerne zur Verfügung.

Fastnacht – Keine Auszeit für den Jugendschutz